Der Erbfall und die Bestattungskosten

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen. Dieses ist auch naheliegend, da der Erbe an die Stelle des Verstorbenen rückt und im Idealfall einen Vermögenszuwachs erhält.

Das Gesetz schreibt zwar nicht direkt vor, wie die Bestattung auszusehen hat, nach der Rechtsprechung muss er sich bei der Art und Weise und damit letztlich auch bei den Kosten an dem Lebensstandard des Verstorbenen sowie an der Ortsüblichkeit orientieren. Er muss grundsätzlich für die gesamten Kosten, also auch beispielsweise für den Grabstein und die Bestattungsfeier aufkommen.

Wer muss für die Beerdigungskosten aufkommen?

Problematisch wird es, wenn das Erbe nicht ausreicht, die Kosten der Beerdigung zu decken oder schlichtweg keine Erben vorhanden sind, weil die dazu Berufenen allesamt die Erbschaft ausschlagen. Klar ist, dass auch in diesem Fall eine Bestattung stattfindet. Fraglich ist jedoch, wer diese zu veranlassen bzw. die Kosten dafür zu tragen hat.

Hierzu existieren in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bestattungsgesetze. Danach wird – unabhängig von der Erbenstellung – eine Person bestimmt, die die Bestattung vorzunehmen hat. Tut sie dieses nicht, veranlasst die zuständige Behörde die Bestattung selbst und legt der jeweiligen Person die Kosten auf.

Wer bestattungspflichtig ist, regelt das jeweilige Landesgesetz. In Berlin und Brandenburg sind zunächst die Ehe- bzw. Lebenspartner, dann die Kinder, Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern in dieser Reihenfolge verpflichtet. In Brandenburg können an letzter Stelle auch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft herangezogen werden.

Daher kann es passieren, dass man die Bestattungskosten für jemanden aufbringen muss, zudem überhaupt keine persönliche Beziehung bestand (VG Augsburg, Urteil v. 26.07.2013) oder das Verhältnis negativ belastet ist (OVG Lüneburg, Beschluss v. 09.07.2013). Bei Adoptionen ist die Geschwisterstellung genau zu prüfen. Auch besteht grundsätzlich die Möglichkeit bei gleichrangigen Verpflichteten (z.B. zwischen Geschwistern) teilweise Regress zu nehmen.

Möglichkeit der Sozialbestattung

Auf der anderen Seite ist auch eine Sozialbestattung denkbar. In diesem Fall möchte der Erbe oder die sonst bestattungspflichtige Person die Beerdigung vornehmen, können aber nicht die notwendigen Kosten aufbringen. Daher kann ihm nach dem Sozialrecht ein Leistungsanspruch zustehen. Hierbei werden bei Vorliegen der Voraussetzungen die erforderlichen Kosten für eine „einfache aber würdige Bestattung“ (Berlin) übernommen. Die Kosten werden hier pauschal in Höhe von 750,00 € übernommen. In den Flächenländern entscheiden die Kommunen über die notwendigen Kosten selbst.

Zu beachten ist jedoch, dass der Sozialhilfeträger auf die vorrangige Inanspruchnahme anderer Verpflichteter verweisen kann (SG Reutlingen, Urteil v.14.11.2013). Das heißt, dass beispielsweise zunächst bei den übrigen Geschwistern der Ausgleich zu suchen ist.