Gestaltung durch Schenkungen

Schon zu Lebzeiten kann die Nachfolge neben der Testamentserrichtung durch Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge geregelt werden.

Was versteht man unter dem Begriff der vorweggenommenen Erbfolge?

Wird Vermögen, welches eigentlich erst durch Erbanfall erworben werden soll, schon zu Lebzeiten durch Schenkung übertragen, handelte es sich dabei um eine vorweggenommene Erbfolge. Schenkung bedeutet, dass es sich um eine Zuwendung ohne Gegenleistung handelt.

Haben Schenkungen Auswirkungen auf die Erbfolge?

Nein. Die gesetzliche Erbfolge bleibt von Schenkungen völlig unberührt. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung etwas anderes bestimmen, in dem er beispielsweise die Erbquote anpasst. Dadurch kann er dem Umstand Rechnung tragen, dass einzelne Erben schon vorher Vermögen erhalten haben. Dieses ist natürlich nicht zwingend, so dass durch Schenkungen einzelne Erben bevorteilt werden können.

Können Schenkungen nach dem Tode ausgeglichen werden?

Ein solcher Ausgleich ist für bestimmte Fälle unter Abkömmlingen vorgesehen, also in Fällen, in denen ein Kind zu Lebzeiten mehr erhalten hat als die anderen. Das gilt jedoch nur für solche Zuwendungen, die zur „Ausstattung“, also zur Erlangung einer eigenständigen Lebensstellung, getätigt worden sind. Alle anderen Zuwendungen sind nur dann auszugleichen, wenn der Erblasser dieses bei der Zuwendung angeordnet hat.

Schenkungen und Pflichtteil (Pflichtteilsergänzungsanspruch)

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch darauf, dass Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod in die Pflichtteilsberechnung einbezogen werden. Dabei werden die Schenkungen allerdings ab dem zweiten Jahr absteigend nur noch anteilig hinzugerechnet, so dass im zehnten Jahr nur noch ein Zehntel einbezogen wird. Dieser Anspruch steht auch dem Erben zu, dessen Erbe durch Schenkungen geschmälert wurde, allerdings nur, wenn er sonst selbst weniger als den Pflichtteil bekommen würde.

Derjenige, der den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht, muss sich jedoch eigene Zuwendungen anrechnen lassen.

Erbschafts- und Schenkungssteuer – Freibeträge ausnutzen

Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer werden unentgeltliche Zuwendungen innerhalb der letzten zehn Jahre bei dem Empfänger hinzugerechnet. Für Zuwendungen im Zeitraum davor bleibt der jeweilige Freibetrag eigenständig bestehen. Freibeträge bestehen im Übrigen nicht nur personen-, sondern auch sachbezogen. So ist beispielsweise die Übertragung des Familienwohnheims auf den Ehegatten stets steuerfrei.

Alternative Gestaltungsmöglichkeiten

Alternativ zu Schenkungen können auch gegenseitige Verträge geschlossen werden. Beispielsweise kann sich der Empfänger selbst zu Dienstleistungen, etwa zur lebzeitigen Pflege, verpflichten. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Schenkung. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Gegenleistung auch „werthaltig“ ist, andernfalls kann es sich um eine sog. gemischte Schenkung handeln.

Hilfe vom Fachanwalt für Erbrecht

Wer seine Vermögensnachfolge individuell, flexibel und doch rechtlich einwandfrei regeln möchte, sollte eine fachanwaltlichen Beratung in Anspruch nehmen.

Ich berate Sie gern, welche Gestaltungsmöglichkeiten Ihrer konkreten Lebenssituation am besten gerecht werden und unterstütze Sie bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen.

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