Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gehen schon zu Lebzeiten einen stärkeren Bund ein und können daher auch ihre Vermögensnachfolge gemeinsam in einem gemeinschaftlichen Testament regeln.

Wer kann ein gemeinschaftliches Testament errichten?

Das Recht ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, steht nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Für das handschriftliche Testament sieht das Gesetz eine Formerleichterung vor: Es ist ausreichend, dass ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner den Text handschriftlich verfasst und anschließend beide Ehegatten/Lebenspartner den Text unterschreiben. Alternativ kann das gemeinschaftliche Testament wie das Einzeltestament auch vor einem Notar errichtet werden.

Vorteil eines gemeinschaftliches Testaments: Bindungswirkung

In der Regel liegt es im Interesse der Ehegatten bzw. Lebenspartner, dass auch der jeweils länger lebende Teil nach dem Tod des Partners das (gemeinsame) Vermögen in einer bestimmten Weise weitervererbt (z.B. an die gemeinsamen Kinder oder eine andere Person). Der Vorteil eines gemeinschaftlichen Testaments besteht in der Möglichkeit, wechselbezügliche Verfügungen zu treffen und dadurch eine besondere Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner herbeizuführen.

Was muss beachtet werden?

Diese Bindung ist zugleich auch die Kehrseite, da der überlebende Partner möglicherweise seinen eigenen Willen später ändert und gerne eine andere Nachfolgeregelung treffen möchte. Hier muss sorgfältig abgewogen werden, wie stark die Bindung sein soll. Die Frage, ob und welchen Bedingungen der Überlebende das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden nochmals ändern kann, ist im Einzelfall zu entscheiden. Wir empfehlen Ihnen fachkundige Beratung.

Das Gesetz bietet einige Möglichkeiten dem Willen beider Partner gerecht zu werden. So kann beispielsweise eine Freistellungsklausel zugunsten des überlebenden Partners aufgenommen werden, so dass dieser je nach Umfang frei verfügen kann.

Andererseits kann auch eine sog. „Wiederverheiratungsklausel“ verwendet werden, die dem Zweitversterbenden nachträglich die Erbenstellung wieder entzieht, sollte dieser eine andere Nachfolge als ursprünglich vorgesehen anordnen.

Gerade bei größerem Vermögen ist auch die Erbschaftsteuer im Auge zu behalten. Hier kann eine fachanwaltliche Beratung helfen, eine „maßgeschneiderte“ Lösung zu finden und Freibeträge auszuschöpfen. Dabei kann auch das Instrument der vorweggenommenen Erbfolge berücksichtigt werden.

„Berliner Testament“

Bei einem Berliner Testament handelt es sich um eine bestimmte Art des gemeinschaftlichen Testaments, bei dem sich die Ehegatten jeweils zum Alleinerben des anderen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen. Ohne eine Freistellungsklausel tritt hier in der Regel eine Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten ein. Dieser kann dann zwar zu Lebzeiten über das ererbte Vermögen verfügen, muss aber an der festgelegten Erbfolge festhalten.

Kann ein gemeinschaftliches Testament unwirksam werden?

Zu Lebzeiten kann das gemeinschaftliche Testament gegenüber dem anderen widerrufen werden. Diese Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Ansonsten können die Partner das Testament selbstverständlich gemeinsam widerrufen, indem sie es entweder übereinstimmend vernichten oder ein neues Testament errichten.

Nach dem Tod des Erstversterbenden, ist der Widerruf nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dabei kommt es darauf an, ob eine sog. wechselbezügliche Verfügung vorliegt, das heißt, diese Verfügung gerade deshalb getroffen wurde, weil auch der andere Partner eine entsprechende Verfügung getroffen hat. Dieses ist eine Frage des Einzelfalls.

Liegen die Voraussetzungen für eine Scheidung vor und hat der Erblasser diese beantragt oder ist die Scheidung schon erfolgt, ist das gemeinschaftliche Testament in der Regel unwirksam. Im Einzelfall kann es jedoch weiter bestehen, wenn es dem Willen der Testierenden entspricht.

Hilfe vom Fachanwalt für Erbrecht

Wer seine Vermögensnachfolge individuell, flexibel und doch rechtlich einwandfrei regeln möchte, sollte eine fachanwaltlichen Beratung in Anspruch nehmen.

Ich berate Sie gern, welche Gestaltungsmöglichkeiten Ihrer konkreten Lebenssituation am besten gerecht werden und unterstütze Sie bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu einfach telefonisch oder per E-Mail.