Nießbrauch, Grunddienstbarkeit und Wohnrecht
Grundstücke können durch sog. dingliche Rechte im Grundbuch belastet werden. Das bedeutet, es können zugunsten einer anderen Person oder eines anderen Grundstücks grundbuchrechtlich gesicherte Rechte eingeräumt werden.
Nießbrauch und Grunddienstbarkeit
Das Nießbrauchrecht räumt dem Inhaber das Recht ein, die Sache nutzen zu können. Ein Nießbrauch kann nur vom Eigentümer der Sache eingeräumt werden. Als Nießbraucher sind Sie dann berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen (z.B. Mieteinnahmen). Verfügungen über die Sache selbst kann allerdings nur der Eigentümer selbst treffen.
Im Gegensatz zum Nießbrauch gewährt eine Grunddienstbarkeit nur das Recht, das Grundstück in einer bestimmten Art und Weise zu nutzen. Dieses kann beispielsweise ein Leitungs- oder Wegerecht zugunsten eines Versorgers oder Nachbarn sein.
Wohnrecht
Wie es der Name vermuten lässt, berechtigt ein Wohnrecht den Inhaber den bezeichneten Teil zu bewohnen. Im Gegensatz zum Nießbrauch berechtigt das Wohnrecht nur Benutzung für Wohnzwecke. In der Regel wird ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart, welches sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich sein kann.
Wie werden dingliche Rechte vereinbart?
Dingliche Rechte werden genau wie die Übertragung von Grundstücken durch einen notariell zu beurkundenden Vertrag und anschließende Eintragung im Grundbuch vereinbart. Die Löschung erfolgt auf gleichem Wege. Sofern das jeweilige Recht nicht von vornherein zeitlich oder persönlich begrenzt ist, sollte die Einräumung eines dinglichen Rechtes folglich gut durchdacht sein, da eine Löschung nur durch Vertrag erfolgen kann. Unter Umständen bestehen jedoch auch gesetzliche Rechte auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit.
Welche Rolle spielen Nießbrauch und Wohnrecht im Erbrecht?
Oftmals sehen sich Erben damit konfrontiert, dass auf dem ererbten Grundstück ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch lastet. Diese Rechte mindern freilich den Wert der Sache. Gerade bei einem gewünschten Verkauf der Immobilie, stellen derartige Lasten ein großes Hindernis dar.
Auf der anderen Seite sind Wohn- und Nießbrauchrechte beliebte Instrumente in der Testamentsgestaltung. Wollen z.B. die Eltern aus erbschaftssteuerlichen Gründen schon zu Lebzeiten ein Grundstück auf ihre Kinder übertragen, können sie sich durch ein Wohnrecht zeitlebens absichern. Diese Gestaltung kann jedoch sowohl auf die Erbschaftsteuer als auch auf das Pflichtteilsrecht Auswirkungen haben. Daher ist eine fachanwaltliche Beratung sehr zu empfehlen.
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