Steuerfreibeträge / Steuertarif
Die Höhe des Freibetrages und der Steuersatz (Steuertarif) hängen vom Verwandtschaftsverhältnis des Empfängers zum Erblasser bzw. Schenker ab. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Freibetrag überschritten wird und nur für den über dem Freibetrag liegenden Betrag.
Persönliche Freibeträge
Das geltende Erbschaftsteuerrecht sieht je nach Verwandtschaftsgrad folgende Erbschaftsteuerklassen und persönliche Steuerfreibeträge vor:
Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse | Freibetrag |
---|---|---|
Ehegatten, eingetr. Lebenspartner | I | 500.000 EUR |
Kinder, Stiefkinder | I | 400.000 EUR |
Enkelkinder | I | 200.000 EUR |
Eltern und Großeltern (beim Erwerb von Todes wegen) | I | 100.000 EUR |
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern/-kinder, geschiedener Ehegatte | II | 20.000 EUR |
Sonstige Personen | III | 20.000 EUR |
Zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen sind gegebenenfalls weitere Freibeträge, wie zum Beispiel der Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder sowie sachliche Freibeträge für Hausrat und persönliche Gegenstände zu berücksichtigen.
Erbschaftsteuertarif
Der Erbschaftsteuertarif richtet sich nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs sowie nach der jeweiligen Steuerklasse. Für Erbfälle nach dem 01.01.2010 gelten folgende Steuersätze:
Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
---|---|---|---|
75.000 EUR | 7% | 15% | 30% |
300.000 EUR | 11% | 20% | 30% |
500.000 EUR | 15% | 22% | 30% |
6.000.000 EUR | 19% | 27% | 30% |
13.000.000 EUR | 23% | 35% | 50% |
26.000.000 EUR | 27% | 40% | 50% |
über 26.000.000 EUR | 30% | 43% | 50% |
Keine Grunderwerbsteuer
Eine anderweitige Besteuerung des unentgeltlichen Erwerbs findet nicht statt. Dieses gilt insbesondere für die Grunderwerbsteuer, welche auch dann nicht anfällt, wenn ein Miterbe ein Grundstück aus dem Nachlass erwirbt.