Steuerfreibeträge / Steuertarif

Die Höhe des Freibetrages und der Steuersatz (Steuertarif) hängen vom Verwandtschaftsverhältnis des Empfängers zum Erblasser bzw. Schenker ab. Eine Besteuerung erfolgt erst, wenn der Freibetrag überschritten wird und nur für den über dem Freibetrag liegenden Betrag.

Persönliche Freibeträge

Das geltende Erbschaftsteuerrecht sieht je nach Verwandtschaftsgrad folgende Erbschaftsteuerklassen und persönliche Steuerfreibeträge vor:

Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Freibetrag
Ehegatten, eingetr. Lebenspartner I 500.000 EUR
Kinder, Stiefkinder I 400.000 EUR
Enkelkinder I 200.000 EUR
Eltern und Großeltern (beim Erwerb von Todes wegen) I 100.000 EUR
Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern/-kinder, geschiedener Ehegatte II 20.000 EUR
Sonstige Personen III 20.000 EUR

Zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen sind gegebenenfalls weitere Freibeträge, wie zum Beispiel der Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder sowie sachliche Freibeträge für Hausrat und persönliche Gegenstände zu berücksichtigen.

Erbschaftsteuertarif

Der Erbschaftsteuertarif richtet sich nach der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs sowie nach der jeweiligen Steuerklasse. Für Erbfälle nach dem 01.01.2010 gelten folgende Steuersätze:

Steuerpflichtiger Erwerb bis Klasse I Klasse II Klasse III
75.000 EUR 7% 15% 30%
300.000 EUR 11% 20% 30%
500.000 EUR 15% 22% 30%
6.000.000 EUR 19% 27% 30%
13.000.000 EUR 23% 35% 50%
26.000.000 EUR 27% 40% 50%
über 26.000.000 EUR 30% 43% 50%

Keine Grunderwerbsteuer

Eine anderweitige Besteuerung des unentgeltlichen Erwerbs findet nicht statt. Dieses gilt insbesondere für die Grunderwerbsteuer, welche auch dann nicht anfällt, wenn ein Miterbe ein Grundstück aus dem Nachlass erwirbt.