Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Die Vorsorgevollmacht gewinnt in der Praxis immer mehr an Bedeutung. Mit ihr kann nicht nur Vorsorge bei einer Betreuungsbedürftigkeit im Alter, sondern auch bei vorübergehender oder endgültiger Hilfsbedürftigkeit aus anderen Gründen, wie zum Beispiel bei Krankheit oder nach einem Unfall getroffen werden.
Inhalt einer Vorsorgevollmacht
Der Vollmachtgeber kann eine andere Person bevollmächtigen, dass dieser für ihn rechtlich verbindlich handeln kann. Was der Bevollmächtigte gegenüber Dritten im Namen des Vollmachtgebers tun kann und was nicht, wird in der Vollmachtsurkunde geregelt. Gegenstand der Regelung sind in der Regel zwei Bereiche: die persönlichen Angelegenheiten und die Vertretung bei wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Sinnvoll ist in der Regel, den Bevollmächtigen in der Vorsorgevollmacht auch als Betreuer vorzuschlagen, sofern sich eine Betreuung aus rechtlichen Gründen als erforderlich weist.
Bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht ist stets zu überlegen, ob diese auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll (sog. transmortale Vollmacht).
Die Auswahl der bevollmächtigten Person ist sorgfältig zu treffen. Vor dem Hintergrund, dass die Vollmacht in der Regel im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers ihre Wirkung entfalten soll, bedarf es eines besonderen Vertrauens in die Person des Bevollmächtigten. Im Einzelfall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Vollmachtnehmer im Verhältnis zu dem Bevollmächtigten Beschränkungen unterliegen soll.
Gefahr des Vollmachtsmissbrauchs
Leider gibt es immer wieder Fälle, in denen der Bevollmächtigte von der Vollmacht zum Nachteil des Vollmachtgebers Gebrauch macht. So kommt es gar nicht selten vor, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nutzt, um Vermögen des Vollmachtgebers zu seinen eigenen Gunsten zu übertragen (z.B. durch Überweisung von Kontoguthaben).
Wir beraten Sie zu den möglichen Kontrollinstrumenten, die vor Missbrauch einer Vorsorgevollmacht zu Lebzeiten schützen können.
Stellt sich zu Lebzeiten oder gar nach dem Tode des Vollmachtgebers heraus, dass der Vollmachtnehmer die ihm erteilte Vollmacht missbräuchlich eingesetzt hat, sind umgehend Schadenersatzansprüche zu prüfen und ggf. geltend zu machen. Besteht die Gefahr, dass der Bevollmächtigte auch nach dem Tode des Vollmachtgebers noch Gebrauch von der Vollmacht macht, ist sollte diese unverzüglich widerrufen werden. Dieses Recht steht auch den Erben des Vollmachtgebers zu.
Als im Erbrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei verfügen wir über umfangreiche Erfahrung bei der Aufklärung von Fällen des Vollmachtsmissbrauchs. Besteht der Verdacht oder sogar die Gewissheit, dass der Bevollmächtigte Vermögensgegenstände des Erblassers unrechtmäßig an sich oder an Dritte übertragen hat, leiten wir konsequent die notwendigen rechtlichen Schritte ein. Eine kompetente Beratung ist unerlässlich.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?
Bei der Patientenverfügung handelt es sich um eine schriftliche Willensbekundung für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit. Dabei geht es um Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe. In der Patientenverfügung regelt der Betroffene demnach, wie mit ihm medizinisch verfahren werden soll.
Die Formulierungen in einer Patientenverfügung sind mit besonderer Sorgfalt zu treffen, damit es im Fall der Fälle nicht zu Schwierigkeiten kommt. Präzise und bestimmte Formulierungen sind unerlässlich. Leider sind wir immer wieder mit Patientenverfügungen konfrontiert, die diese Anforderungen nicht erfüllen. Oftmals sind ohne vorherige rechtliche Beratung getroffene Regelungen widersprüchlich. Die behandelnden Ärzte sehen sich in diesen Fällen zur Ausführung des Willens nicht in der Lage.
Jahrelange regelmäßige Fortbildung zum Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht qualifizieren uns. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.