Testament und Erbvertrag
In vielen Fällen entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht dem individuellen Willen und es ist sinnvoll, eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung zu treffen. Dieses kann unterschiedliche Gründe haben und hängt maßgeblich von der jeweiligen familiären und wirtschaftlichen Situation der Beteiligten ab.
Auf den folgenden Seiten erhalten Sie einige Anregungen und Hinweise für Lebensverhältnisse bzw. Konstellationen, in denen ein besonderes Bedürfnis für eine individuelle Nachfolgeregelung besteht und eine testamentarische Regelung Bedeutung erlangt:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Gemeinschaftliches Testament)
- Patchwork-Familien
- Sozialhilfeempfänger, Behinderte (Sozial- und Behindertentestament)
- Unternehmer
Qualifizierter Rat durch einen Fachanwalt ist zu empfehlen. Die möglichen Regelungen müssen individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sein.
Testierfähigkeit als Voraussetzung für die Errichtung eines Testaments
Nach dem Gesetz kann jemand, der wegen einer krankhaften Störung der Geistesfähigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ein Testament nicht errichten.
Für Personen, die aufgrund eines Testaments Erben geworden oder durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, stellt sich häufig die Frage, ob der Erblasser bei Errichtung des Testaments überhaupt (noch) testierfähig war. Dies gilt insbesondere, wenn der Verstorbene zum Beispiel an einer fortgeschrittenen Demenz litt oder einen Schlaganfall mit erheblichen psychischen Konsequenzen erlitten hat.
In der Praxis gestaltet sich der Nachweis von Testierunfähigkeit in der Regel als schwierig. Es müssen gegenüber dem Nachlassgericht möglichst viele Tatsachen vorgetragen werden, damit das Gericht eine Beurteilungsgrundlage erhält und ggf. einen psychiatrischen Sachverständigen mit der medizinischen Aufarbeitung des gesundheitlichen Zustands des Verstorbenen beauftragt.
In den letzten Jahren habe ich immer wieder Mandanten bei der Klärung der Testier(un)fähigkeit eines Verstorbenen beraten. Durch sorgfältige und umfangreiche Aufarbeitung des Sachverhalts konnte der Einwand mangelnder Testierfähigkeit erfolgreich geltend gemacht werden.
Haben Sie Fragen zur Wirksamkeit eines Testaments oder Erbvertrages oder möchten Sie selbst eine Vorsorgeregelung treffen, kontaktieren Sie mich bitte telefonisch oder per E-Mail.