Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht bietet hohes Konfliktpotenzial, da sich stets die Erben einerseits und (weitere) nahe Angehörige des Erblassers andererseits gegenüberstehen. Dennoch sind die einzelnen Ansprüche klar im Gesetz geregelt.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Als Pflichtteilsberechtigte kommen allein die Abkömmlinge des Erblassers sowie dessen Eltern und der Ehegatte in Betracht.

Darüber hinaus muss ein Ausschluss von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen vorliegen. Richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz, kommt das Pflichtteilsrecht grundsätzlich nicht zur Anwendung.

Ein klassischer Fall liegt vor, wenn der Erblasser eines seiner Kinder zum Alleinerben bestimmt und die übrigen nicht bedacht wurden.

Wie hoch ist er Pflichtteil?

Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ist der Erblasser beispielsweise ledig und setzt nur eines seiner zwei Kinder als Alleinerbe ein, hat das andere Kind einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4. Dieser besteht lediglich als Geldanspruch. Ein Recht auf Beteiligung am Nachlass besteht nicht.

Habe ich einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch?

Da der Pflichtteilsberechtigte oftmals keine Kenntnis vom Umfang des Nachlasses hat und daher den Pflichtteilsanspruch nicht beziffern kann, steht ihm ein umfassender Auskunftsanspruch zu. der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten umfasst eine Aufstellung sämtlicher Aktiva und Passiva und beinhaltet auch die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses. Zudem hat der Erbe Auskunft über Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre zu erteilen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann auch Verlangen, dass der Erbe den Wert des Nachlasses oder bestimmter Nachlassgegenstände ermittelt, wenn die erteilte Information zur Wertermittlung nicht ausreicht. Dieses schließt gegebenenfalls auch das Recht ein, vom Erben die Wertermittlung durch Sachverständigengutachten durchzuführen. Die Kosten dafür trägt allerdings der Nachlass und damit auch der Pflichtteilsberechtigte.

Beim Auskunftsanspruch und der Wertermittlung treten immer wieder Probleme auf, insbesondere dann, wenn Grundstücke oder Betriebsvermögen zum Nachlass gehört. Auch über die Abzugsmöglichkeit von Verbindlichkeiten, die vor oder nach dem Erbfall entstanden sind gibt es immer wieder Streit.

Um eine möglichst reibungslose Abwicklung der Pflichtteilsansprüche zu gewährleisten, empfiehlt es sich für beide Seiten einen Spezialisten zu Rate zu ziehen. Als Fachanwältin für Erbrecht stehe ich dafür mit Kompetenz und Erfahrung zur Verfügung, damit Fehler unterbleiben und ein aufwendiger Rechtsstreit möglichst vermieden wird.

Wer bekommt den Zusatzpflichtteil?

Ein Pflichtteilsberechtigter kann auch dann einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn er zwar nicht völlig enterbt, ihm jedoch ein zu geringer Erbteil hinterlassen wurde. Beträgt der Erbteil weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, steht dem Pflichtteilsberechtigten der Zusatzpflichtteil zu.

Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Um zu verhindern, dass der Erblasser sein Vermögen zu seinen Lebzeiten durch Schenkungen vermindert und dadurch das Pflichtteilsrecht umgeht, werden auch Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre einbezogen. Dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht ebenfalls gegenüber dem Erben und wird ab dem zweiten Jahr nur noch anteilig erfasst bis Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurück liegen schließlich gänzlich unberücksichtigt bleiben.

Besondere Vorsicht ist bei der Übertragung von Wohneigentum unter gleichzeitiger Nießbrauchgewährung geboten, da dieses Auswirkungen auf die Verjährungsfrist haben kann.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Pflichtteilsberechtigte vom Inhalt der Verfügung Kenntnis erlangt hat.

Kann ich die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen?

Ist der Erbe mit einer Vor-/Nacherbschaft, einer Auflage, einem Vermächtnis, einer Teilungsanordnung oder einer Testamentsvollstreckung belastet, kann er die Erbschaft ausschlagen und dennoch den Pflichtteil verlangen.

Das gleiche Recht steht auch dem Ehegatten zu, wenn er den Zugewinnausgleich geltend macht. Ob ein solches Vorgehen für den Ehegatten wirtschaftlich, insbesondere erbschaftssteuerrechtlich sinnvoll ist, muss im Einzelfall genau geprüft werden.

Was gilt bei internationalen Erbfällen?

Probleme können bei internationalen Erbfällen entstehen. Diese liegen zum einen dort, wo das anzuwendende ausländische Recht überhaupt keinen Pflichtteil vorsieht. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass das Pflichtteilsrecht der nahen Angehörigen als Mindestteilhabe am Nachlass gewährleistet sein muss. Ob sich diese Ansicht auch auf europäischer Ebene durchsetzt, bleibt abzuwarten.

Zum anderen spielt beim Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten des Erblassers der Güterstand (z.B. Zugewinngemeinschaft) eine wichtige Rolle. Im deutschen Recht richtet sich die Höhe des Erbteils des Ehegatten nach dem Güterstand, was in anderen Ländern zum Teil anders gehandhabt wird. Daher ist stets zu prüfen, welchem Recht die Ehe und damit das Güterrecht unterliegt.

Bei internationalen Erbrechtsfällen ist die Hinzuziehung eines Spezialisten stets zu empfehlen, wofür ich als Fachanwältin für Erbrecht gerne zur Verfügung stehe.

Hilfe vom Fachanwalt für Erbrecht

Als Fachanwältin für Erbrecht habe ich langjährige Erfahrung in der außergerichtlichen und gerichtlichen Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen.

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  • im Rahmen ihrer Überlegungen zur Vermögensnachfolge über Möglichkeiten der Pflichtteilsvermeidung nachdenken

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