Berliner Testament – Probleme bei der Erbschaftsteuer

Das Berliner Testament erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit. Dabei setzen sich die Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Erben des zuletzt versterbenden ein. Alternativ kann auch eine Vorerben-Nacherben-Gestaltung gewählt werden. Beide Gestaltungen gleichen sich insoweit, als dass die Kinder beim jeweils ersten Erbfall enterbt sind.

Das Problem: die Erbschaftsteuer

Der überlebende Partner erbt allein, weshalb das gesamte Vermögen des verstorbenen Partners auf ihn übergeht. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht ist dieses schon dann ungünstig, wenn dieser Nachlass einen Wert von mehr als 500.000,00 € hat. Den darüber liegenden Teil müsste der Ehepartner als Erbe dann versteuern. Nach dem Tod des Zweitversterbenden gehen dann die Vermögensmassen beider Ehepartner einheitlich auf die Kinder über. Ist nur ein Kind vorhanden oder als Schlusserbe eingesetzt, steigt in der Regel die Wahrscheinlichkeit, dass der Wert des Nachlasses deutlich über dem Freibetrag liegt.

Genau an dieser Stelle liegt das Problem: Einerseits soll der überlebende Ehegatte abgesichert werden, andererseits sollen Freibeträge wenn möglich ausgeschöpft werden.

Die Lösung: Beteiligung der Kinder

Das Gesetz bietet verschiedene Möglichkeiten, die Kinder am Nachlass zu beteiligen und gleichzeitig dem überlebenden Ehegatten die Handlungsfreiheit zu belassen. Dabei stehen beispielsweise Instrumente wie das Vermächtnis, der Nießbrauch oder Fälligkeitsregelungen zur Verfügung.

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2013 (Az. II R 47/11) auch die Möglichkeit zugelassen, den Pflichtteil für den ersten Erbfall noch nachträglich nach dem zweiten Erbfall geltend zu machen und so die Erbschaftsteuer zu mindern. In diesem Fall war der Pflichtteilsanspruch jedoch noch nicht verjährt, so dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob diese Möglichkeit besteht.

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