Erbrecht in Frankreich
Für Erbfälle seit dem 17.08.2015 regelt die EU-Erbrechtsverordnung einheitlich, dass sich das anwendbare Recht, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers richtet, sofern keine zulässige Rechtswahl getroffen wurde.
Für Erbfälle, die vor dem 17.08.2015 liegen, sieht das französische Erbrecht eine Nachlassspaltung vor. Für in Frankreich belegenes unbewegliches Vermögen (Immobilien) gilt das französische Erbrecht. Für das bewegliche Vermögen gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen (Haupt-) Wohnsitz hatte.
Erbfolge nach französischem Recht
Auch nach französischem Recht sind zunächst die Abkömmlinge als Erben zu gleichen Teilen berufen. Verstirbt ein Abkömmling vor dem Erbfall, treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sind die Eltern des Erblassers je zu einem Viertel und die Geschwister insgesamt zur Hälfte als Erben berufen. Ist ein Elternteil nicht mehr vorhanden, fällt dessen Erbteil den Geschwistern zu. Sind keine Geschwister vorhanden, erben die Eltern je zur Hälfte. Sind keine Geschwister vorhanden und lebt nur ein Elternteil, wird der Nachlass in eine mütterliche und eine väterliche Linie aufgeteilt. Diese Teilung wird auch dann streng eingehalten, wenn Erben der dritten Ordnung (Großeltern) oder entferntere Ordnungen zur Erbfolge gelangen.
Der Ehegatte erhält neben Abkömmlingen des Erblassers einen Nießbrauch am gesamten Nachlass oder nach seiner Wahl ein Viertel des Nachlasses als Eigentum. Die Erben haben jedoch das Recht, den Nießbrauch in eine Leibrente umzuwandeln. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, wird der Ehegatte neben den Eltern Erbe zur Hälfte und sofern diese nicht mehr vorhanden sind Alleinerbe. Die Geschwister des Erblassers erben in diesem Fall nichts, haben jedoch ein Rückfallrecht für Nachlassgegenstände, die der Erblasser von seinen Eltern durch Schenkung oder Erbschaft erhalten hat.
Gewillkürte Erbfolge und Pflichtteilsrecht
Im Gegensatz zum deutschen Recht können nur gesetzliche Erben als Erben eingesetzt werden. Sollen Dritte ganz oder teilweise bedacht werden, können diese lediglich als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Der Vermächtnisnehmer erwirbt allerdings mit dem Erbfall das Eigentum am betreffenden Teil des Nachlasses. Möglich ist darüber hinaus die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft.
Neben dem handschriftlichen Testament ist auch ein notarielles Testament vor zwei Notaren oder einem Notar und zwei Zeugen zulässig. Auch ist es zulässig, dem Notar ein Testament in einem verschlossenen Briefumschlag zu übergeben. Ein in Deutschland nach deutschem Recht zulässig errichtetes Testament ist auch in Frankreich wirksam. Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrages ist nach französischem Recht nicht möglich. Ausnahmen bestehen nur für Vereinbarungen unter Ehegatten.
Das Pflichtteilsrecht besteht in Frankreich in der Form eines Noterbrechts. Berechtigt sind die Abkömmlinge und sofern diese nicht vorhanden sind, der Ehegatte. Das Noterbrecht billigt dem Pflichtteilsberechtigten allerdings nur einen Ausgleich in Geld zu. Die Quote die den Pflichtteilsberechtigten mindestens zusteht, hängt von der Anzahl der Abkömmlinge des Erblassers ab. Sie beträgt 1/2 bei einem Kind, 2/3 bei zwei Kindern und 3/ 4 bei drei oder mehr Kindern. Sind Kinder vorhanden, hat der bedürftige Ehegatte jedoch Anspruch auf Unterhaltsrente gegen den Nachlass. In jedem Fall erhält der Ehegatte ein einjähriges Wohnrecht.
Nachlassverfahren
In der Nachlassabwicklung in Frankreich kommt dem Notar eine zentrale Stellung zu. Dieser eröffnet u.a. die Testamente, ermittelt die Erben und nimmt erforderliche Grundbuchberichtigungen vor. Ein gerichtliches Erbscheinsverfahren gibt es nicht. Die Erbschaft kann durch alle Beweismittel nachgewiesen werden. Häufig geschieht dieses durch eine sog. Offenkundigkeitsurkunde, welche auf Antrag durch den Notar ausgestellt wird. Im Streitfall kann die Rechtlage durch Einreichung der Erbschaftsklage gerichtlich geklärt werden.
Erbschaftsteuer
Für die unbeschränkte Steuerpflicht kommt es darauf an, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Lag dieser in Frankreich, unterliegt der gesamte Erbfall der unbeschränkten Steuerpflicht. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nicht in Frankreich, unterliegen nur die in Frankreich belegenen Nachlassgegenstände der beschränkten Steuerpflicht. Der Steuerwert ist grundsätzlich der Verkehrswert, wobei für bestimmte Gegenstände Abschläge erteilt werden. So wird bei Betriebsvermögen beispielsweise ein Abschlag von 75 % vorgenommen.
Die Steuersätze sind je nach Steuerklasse verschieden. In der Steuerklasse I sind Verwandte in gerader Linie für Erwerbe durch Schenkung oder von Todes wegen erfasst, sowie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, diese jedoch nur für Schenkungen. Beim Erwerb durch Erbfall sind Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von der Erbschaftsteuer befreit. In der Steuerklasse II befinden sich die Geschwister des Erblassers und in der Steuerklasse III Verwandte in Seitenlinie.
Die Werte für die jeweiligen Freibeträge und Steuersätze werden jährlich zum 1. Januar neu festgelegt. Der französische Staat fördert frühzeitige Vermögensübertragungen, weshalb je nach Alter des Schenkers Abschläge auf die Schenkungsteuer von bis zu 50 % gewährt werden.
Für die Abwicklung der Erbschaftsteuer ist in der Regel der Notar zuständig.
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