Lebzeitige Übertragung
Die Interessenlagen bei der Erbfolge und einer Schenkung zu Lebzeiten sind eng verknüpft, handelt es sich doch in beiden Fällen um einen Vermögenserwerb ohne Gegenleistung. Insbesondere beim Pflichtteils- und Steuerrecht können lebzeitige Schenkungen des Erblassers eine Rolle spielen.
Möglichkeiten der Gestaltung
Bei der lebzeitigen Übertragung von Vermögensgegenständen durch einen Schenkungsvertrag sind neben steuerrechtlichen Aspekten vor allem die Belange des Schenkers und etwaiger Pflichtteilsberechtigter zu bedenken. Der Schenker ist regelmäßig daran interessiert, dass er selbst abgesichert ist. Dieses kann bei der Übertragung von Wohneigentum oder beispielsweise durch Wohn- oder Nießbrauchrechte erreicht werden. Darüber hinaus sollten Widerrufsrechte angedacht werden, für den Fall, dass die Übertragung nicht den gewünschten Zweck erreicht.
Zur Vermeidung von Streitigkeiten insbesondere unter Geschwistern ist Vorsorge zu treffen, wenn diese zum Beispiel in unterschiedlicher Höhe oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten bedacht werden.
Vermeidung bzw. Minimierung von Erbschaft- und Schenkungsteuer
Das Steuerrecht unterscheidet nicht zwischen einer Übertragung von Todes wegen und der unter Lebenden. Maßgeblich für die Besteuerung sind Übertragungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren. Daher kann es insbesondere bei größerem Vermögen sinnvoll sein, innerhalb der Familie einen Teil frühzeitig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die späteren Erben zu übertragen, um die steuerlichen Freibeträge optimal auszunutzen.
Wir helfen Ihnen, die Vermögensnachfolge so zu gestalten, dass Streitigkeiten mit oder unter den Empfängern vermieden werden.