Erbrecht in Europa
Internationale Erbfälle stellen häufig eine besondere Schwierigkeit dar, weil zunächst geklärt werden muss, welches Recht anwendbar ist. Dieses ist nicht nur für die Erbfolge entscheidend, sondern auch für das Pflichtteilsrecht, das Güterrecht oder auch das Erbschaftsteuerrecht.
Was sind internationale Erbfälle?
Von internationalen Erbfällen spricht man, wenn das Recht verschiedener Staaten Anwendung findet oder dieses zumindest geklärt werden muss.
Lebt und verstirbt beispielsweise ein deutscher Staatsangehöriger in Spanien, stellt sich die Frage, ob spanisches oder deutsches Erbrecht Anwendung findet. Da in diversen Rechtsordnungen, wie z.B. in Deutschland, auch das Ehe- und Güterrecht Einfluss auf das Erbrecht hat, können auch Probleme entstehen, wenn die Ehe nach ausländischem Recht geschlossen wurde. So kann für ein Ehepaar in Deutschland zwar deutsches Erbrecht, jedoch ausländisches Güterrecht gelten, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde. Internationales Erbrecht kann auch dann eine Rolle spielen, wenn sich nur einzelne Nachlassgegenstände, z.B. Grundstücke im Ausland befinden.
Nach welchem Recht richtet sich die Erbfolge?
Für Erbfälle seit dem 17.08.2015 regelt die EU-Erbrechtsverordnung einheitlich, nach welchem Recht der Erblasser beerbt wird. Das anwendbare Recht bestimmt sich dann nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, was nicht identisch mit der Staatsangehörigkeit ist. Allerdings kann der Erblasser eine Rechtswahl treffen. Das bedeutet, er kann testamentarisch festlegen, dass in jedem Fall das Recht des Staates Anwendung finden soll, dem er angehört (sog. Heimatrecht).
Für Erbfälle vor dem 17.08.2015 richtet sich die Erbfolge nach deutschem Recht, wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war. Deutsches Recht kann ebenfalls anwendbar sein, wenn der Erblasser zwar nicht deutscher Staatsangehöriger war, das ausländische Recht jedoch auf deutsches Recht verweist.
Häufige Problemfelder
Sofern ausländisches Recht anzuwenden ist, stellt sich für deutsche Erben häufig die Frage, welche Rechte ihnen zustehen. Das betrifft zum einen das Erbrecht selbst, was insbesondere bei Ehegatten sehr unterschiedlich ausgeprägt ist. Während in Deutschland auch der Ehegatte gesetzlicher Erbe ist, steht diesem in Spanien nur ein Nießbrauch am Nachlass zu. Auch die Gestaltungsmöglichkeiten bei letztwilligen Verfügungen können sich stark unterscheiden. So ist beispielsweise ein Erbvertrag nicht in allen spanischen Autonomien zulässig. Dasselbe gilt für Vor- und Nacherbschaften oder die Testamentsvollstreckung, wobei diese Rechtsinstitute in einigen EU-Staaten überhaupt nicht geregelt sind.
Von besonderer Bedeutung ist auch das Pflichtteilsrecht, welches im deutschen Erbrecht fest verankert ist, in anderen Rechtsordnungen zum Teil aber überhaupt nicht vorkommt oder zumindest anders ausgestaltet ist.
Letztlich können auch die einzelnen Verfahrensvorschriften Probleme bereiten. So muss die Erbschaft beispielsweise in Österreich und Spanien (förmlich) angenommen werden.
Erbschaftsteuer im Ausland
Das Erbschaftsteuerrecht hat in jedem Land eigene Anknüpfungspunkte. Wer aufgrund einer Erbschaft oder Schenkung Vermögenswerte erhält, ist in der Regel steuerpflichtig. Befindet sich Vermögen sowohl im Inland als auch im Ausland kann eine steuerliche Doppelbelastung eintreten. In diesem Fall kann sich die Besteuerung auch auf das im jeweiligen Land belegene Vermögen beschränken. Zudem kommt eine Anrechnung der ausländischen Steuer in Betracht.
Wer sollte sich fachanwaltlich beraten lassen?
- Erben und Erblasser haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Ländern
- Der gewöhnliche Aufenthalt bei Testamentserrichtung und Erbfall fallen auseinander
- Die Ehe wurde im Ausland geschlossen oder fällt mit dem Erbstatut auseinander
- Es befindet sich Grundbesitz im Ausland
- Eine Rechtswahl ist getroffen worden oder soll getroffen werden
Gerne berate ich Sie zu allen Fragen rund um das Thema Internationales Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht. Bitte kontaktieren Sie mich dazu einfach telefonisch oder per E-Mail.