Prüfung von Grundstückskaufverträgen

Mit der Übertragung eines Grundstücks gehen die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Grundstückseigentum ergeben, auf den Erwerber über. Daher ist es sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer von Vorteil den Grundstückskaufvertrag hinsichtlich der rechtlichen Folgen überprüfen zu lassen.

Vertragsgegenstand

Entscheidend ist zunächst, was überhaupt übertragen werden soll. Das betrifft insbesondere die genaue Größe und Lage des Grundstücks. Unter Umständen muss dieses erst vermessen werden, wobei geregelt werden sollte, wer die Kosten trägt. Bei bebauten Grundstücken sollte auch genau geregelt sein, welche Zubehörstücke vom Kaufvertrag erfasst werden. Darüber hinaus ist entscheidend, welche Lasten wie z.B. Grundschulden oder Nutzungsrechte bestehen und wer die Kosten für die Löschung übernimmt.

Haftung für Mängel

Insbesondere bei älteren Gebäuden können später Mängel in Erscheinung treten. In der Regel möchte der Verkäufer ab dem Zeitpunkt der Übergabe von jeder Haftung befreit werden. Ein solcher Haftungsausschluss ist möglich. Dieses gilt allerdings nicht für arglistig verschwiegene Mängel. Bei unbebauten Grundstücken können sich Haftungsfragen aus Bodenverunreinigungen und Altlasten ergeben, von denen unter Umständen auch der Verkäufer keine Kenntnis hat.

Erschließungskosten

Bei voll erschlossenen Grundstücken ist in der Regel lediglich abzuklären, ob insoweit nocht Kosten anfallen. Ist das Grundstück noch nicht voll erschlossen (z.B. wegen einer fehlenden Abwasserleitung) ist zu prüfen und zu klären, wann zusätzliche Kosten anfallen und wer diese trägt. Denkbar ist auch bei einem voll erschlossenen Grundstück, dass weitere Beiträge, beispielsweise für einen Straßenausbau, erneut anfallen.

Kosten des Vertrages

Die Kosten der Durchführung des Vertrages, insbesondere die Notarkosten trägt nach dem Gesetz der Käufer. Selbstverständlich kann davon eine abweichende Regelung getroffen werden.

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer kann je nach Bundesland unterschiedlich ausgestaltet sein. Problematisch ist in der Regel die Bemessungsgrundlage. Wird beispielsweise ein unbebautes Grundstück im Zusammenhang mit einem Bauträgervertrag erworben, ist der Wert des fertig bebauten Grundstücks maßgeblich. Im Übrigen ist der Verkehrswert anhand des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.