Unternehmertestament

Der Übergang von Unternehmen im Todesfall oder durch lebzeitige Übertragungen bedarf einer fachgerechten Gestaltung, da hierbei verschiedene Interessenlagen zu berücksichtigen sind.

Was beinhaltet die Unternehmensnachfolge?

Vereinfacht gesagt, bedeute die Unternehmensnachfolge, dass nach dem Tod des Inhabers eines Unternehmens oder noch zu dessen Lebzeiten das Unternehmen auf eine oder mehrere andere Personen übergeht.

Dieses kann auf verschiedene Art und Weise geschehen. Zum einen kann es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handeln (z.B. an einer GmbH). Zum anderen kann beispielsweise bei einem Einzelunternehmen das gesamte Betriebsvermögen auf den Erwerber übergehen.

Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft tritt der Erbe an die Stelle des Erblassers und wird selbst Gesellschafter. Bei der Übertragung von Betriebsvermögen wird der Erwerber Eigentümer der einzelnen Gegenstände.

Bei der Organisationsform einer Personengesellschaft (z.B. GbR) ist zu prüfen, ob eine Übertragung stattfindet, da grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass eine Personengesellschaft beendet wird, sobald ein Gesellschafter verstirbt. Aber auch im Gesellschaftsvertrag einer Kapitalgesellschaft kann vereinbart werden, dass der Gesellschaftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters auf die übrigen Gesellschafter übergeht.

Erbfolge und Pflichtteilsrechte

Wer sich als Erblasser oder künftiger Erbe über die Unternehmensnachfolge Gedanken macht, möchte in der Regel, dass das Unternehmen z.B. vom eigenen Kind weitergeführt wird. Sind mehrere grundsätzlich erbberechtigte Personen vorhanden, sollen aber nur bestimmte Personen Betriebsvermögen erhalten, ist ein schonender Ausgleich unter den Berechtigten durchzuführen. Dieses ist problemlos möglich, wenn neben dem Betriebsvermögen auch ausreichend Privatvermögen vorhanden ist. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass kein Pflichtteilsberechtigter weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhält. Andernfalls besteht die Gefahr, dass derjenige, der das Unternehmen weiter führen soll, mit zu hohen Pflichtteilsansprüchen belastet ist. Dieses Problem besteht insbesondere, wenn das Betriebsvermögen den wesentlichen Wert des Nachlasses ausmacht.

Auf der anderen Seite kann es sein, dass keiner der Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern) das Unternehmen weiter führen kann oder soll. In diesem Fall sieht sich der Erbe einer enormen Pflichtteilslast ausgesetzt.

Gestaltungsmöglichkeiten

Die Unternehmensnachfolge sollte deshalb nicht aufgrund gesetzlicher Erbfolge erfolgen. So kann es beispielsweise zu Entscheidungsschwierigkeiten kommen, wenn plötzlich der Ehepartner und die Kinder gemeinschaftlich einen GmbH-Anteil erben.

Die lebzeitigen und testamentarischen Gestaltungsmöglichkeiten sind komplex und vielseitig. In erster Linie dürfte es aus erbrechtlicher Sicht darum gehen, dass das Unternehmen effektiv weitergeführt werden kann und dennoch die gesetzlichen Erben gleichmäßig am Nachlass partizipieren können oder wenigstens gehindert sind, das Gefüge durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu stören.

Dazu kann beispielsweise denjenigen Pflichtteilsberechtigten, die von der Unternehmensnachfolge ausgeschlossen sind, andere Vermögensgüter gewährt werden. Dieses kann auch durch eine lebzeitige Abfindung unter gleichzeitigem Pflichtteilsverzicht erreicht werden. Zudem ist auch eine Rentenzuwendung denkbar, die der Unternehmensnachfolger den übrigen Erben (periodisch) zu zahlen hat.

Darüber hinaus kann sich auch eine Umwandlung des Unternehmens in eine GmbH & Co. KG anbieten. Dadurch werden Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen, mehrere Erben am Unternehmen zu beteiligen, ohne dass diese Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen können. Ein ähnlicher Effekt kann auch durch einen Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen erreicht werden.

Im Ergebnis stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung die jeweils gewünschte Unternehmensnachfolge und die gleichzeitige Versorgung der Hinterbliebenen sicherzustellen.

Betriebsvermögen und Erbschaftssteuer

Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2014 bleibt Betriebsvermögen zu einem Großteil von der Erbschafts- und Schenkungssteuer verschont. Punktuell wird der Gesetzgeber jedoch Änderungen vornehmen müssen.

Der Verschonungsbeitrag von bis zu 100 % kommt grundsätzlich jedem Erwerber zugute, also nicht nur den nahen Angehörigen des Erblassers. Allerdings ist hier im Einzelfall genau zu prüfen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere hinsichtlich der Lohnsummenerhaltung bei Unternehmen mit geringer Arbeitnehmerzahl Nachbesserungen vom Gesetzgeber gefordert. Die genaue künftige gesetzliche Ausgestaltung ist allerdings noch offen. Dennoch kann schon jetzt eine geeignete Vorsorge getroffen werden.

Probleme können auch bei der Zuordnung von Betriebsvermögen bei Einzelunternehmern entstehen, wenn dieses mit sonstigem Privatvermögen vermischt ist (z.B. Werkstatt und Wohnhaus zusammen in einem Gebäude). Hier muss schon wegen der unterschiedlichen steuerlichen Bewertungsmaßstäbe eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden.

Gesellschaftsverträge anpassen

Oftmals liegt es in einem Unternehmen im Interesse der Gesellschafter, dass der Anteil des Verstorbenen nicht auf dessen Erben übergeht, sondern auf die übrigen Gesellschafter.

Dieses muss jedenfalls bei Kapitalgesellschaften gesellschaftsvertraglich geregelt werden. Dieses gilt auch für die Höhe und Fälligkeit der Abfindung, die der Erbe erhält.

Hierbei ist allerdings auch Vorsicht geboten. Aus steuerlicher Sicht liegt hier eine Schenkung an die Mitgesellschafter vor. Ist der Abfindungsbetrag geringer als der Wert des übertragenen Gesellschaftsanteils, unterliegt dieser Mehrwert der Schenkungsteuer, wobei je nach Konstellation in der Regel nur ein Freibetrag von 20.000 EUR gegeben ist.

Hilfe vom Fachanwalt für Erbrecht

Wer seine Unternehmensnachfolge individuell und rechtlich einwandfrei regeln möchte, sollte eine fachanwaltlichen Beratung in Anspruch nehmen, da die Materie komplex ist und enorme Fallstricke aufbietet.

Ich berate Sie, welche Gestaltungsmöglichkeiten Ihrer konkreten Unternehmens- und Lebenssituation am besten gerecht werden und unterstütze Sie bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen sowie bei lebzeitigen Übertragungen.

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