Erbenhaftung

Der Erbe haftet dem Grunde nach unbeschränkt, also nicht nur mit dem Nachlass sondern auch mit seinem gesamten Privatvermögen. Allerdings bietet das Gesetz verschiedene Möglichkeiten, diese Haftung zu beschränken.

Wann haftet der Erbe?

Schlägt der Erbe die Erbschaft nicht fristgerecht aus und ist damit Rechtsnachfolger des Erblassers haftet er sowohl für dessen Schulden als auch für diejenigen, die erst durch den Erbfall entstehen. Dieses betrifft insbesondere die Kosten der Beerdigung und der Verwaltung des Nachlasses. Der Erbe haftet aber auch für die Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen sowie für etwaige Pflichtteilsansprüche. Dazu kommt gegebenenfalls die Erbschaftssteuer.

Überblick über den Nachlass verschaffen

Für den Erben ist es wichtig, sich einen umfassenden Überblick über das vorhandene Vermögen und die Verbindlichkeiten zu verschaffen. Dazu müssen auch Banken und Versicherungen zur Auskunftserteilung aufgefordert werden. Hierbei kann auch geprüft werden, ob gegebenenfalls bestehende Schulden des Erblassers durch Kreditausfallversicherungen abgesichert sind.

Durch ein Aufgebotsverfahren beim Nachlassgericht können Gläubiger aufgefordert werden mitzuteilen, ob und welche Forderungen gegenüber dem Erblasser bestehen.

Haftungsbeschränkung

Auch nach Annahme der Erbschaft besteht grundsätzlich die Möglichkeit die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Das bedeutet, der Nachlass bleibt getrennt bestehen und der Erbe haftet nicht mit seinem sonstigen Privatvermögen.

Dafür stehen dem Erben der Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz zur Verfügung. Die Nachlassverwaltung kann angeordnet werden, wenn der Nachlass voraussichtlich zur Befriedigung der Gläubiger ausreicht. Der Erbe darf dann über den Nachlass nicht mehr verfügen, erhält allerdings das, was nach erfolgreicher Nachlassverwaltung übrig bleibt.

Reicht das vorhandene Aktivvermögen des Nachlasses zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht aus, bietet sich die Nachlassinsolvenz an. Diese sollte der Erbe auch anstrengen, da er sonst persönlich haftet.

Darüber hinaus kann der Erbe nach Maßgabe des Gesetzes auch ein Nachlassinventar errichten. Dieses hat den Vorteil, dass in Bezug auf etwaige Gläubiger vermutet wird, dass keine weiteren Nachlassgegenstände als die dort aufgeführten vorhanden waren.

Dürftigkeitseinrede

Reicht der Nachlass weder für die Kosten der Nachlassverwaltung noch des Nachlassinsolvenzverfahrens aus, besteht die Möglichkeit der sog. Dürftigkeitseinrede. In diesem Fall kann der Erbe die Befriedigung des Nachlassgläubigers verweigern, sofern dadurch auch das sonstige Privatvermögen des Erben in Anspruch genommen werden würde.

Pflichtteil und Vermächtnis

Bei Pflichtteils- und Vermächtnisansprüchen sowie Auflagen ist genau zu prüfen, inwieweit diese vom Erben erfüllt werden müssen, soweit er selbst pflichtteilsberechtigt ist und ihm der eigene Pflichtteil nach Erfüllung der Ansprüche nicht mehr verbleiben würde.

Hilfe vom Fachanwalt für Erbrecht

Besteht die Gefahr, dass Sie als Erbe die Verbindlichkeiten und Forderungen aus dem Nachlass nicht bestreiten können, ist stets zu empfehlen die Hilfe eines Fachanwalts für Erbrecht in Anspruch zu nehmen.

Ich unterstütze Sie bei der Sichtung des Nachlasses, der Inventarerstellung und der Prüfung sämtlicher in Frage kommender Ansprüche.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu einfach telefonisch oder per E-Mail.