Erbengemeinschaft

Häufig ist man nicht als Alleinerbe berufen sondern mit mehreren zusammen. Doch für die Erbengemeinschaft gelten besondere Regeln.

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft ist eine sog. Gesamthandsgemeinschaft, das heißt, die Miterben als Mitglieder der Erbengemeinschaft können nur gemeinsam handeln. Die Miterben haben den Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten. Der einzelne Miterbe kann über seinen Anteil an den Nachlassgegenständen nicht verfügen. Auch kann er Zahlungen, z.B. vom Konto des Erblassers, nur an den Nachlass verlangen, nicht aber an sich selbst.

Dieser Zustand kann unter Umständen für die Miterben sehr unbefriedigend sein, insbesondere wenn Uneinigkeit darüber besteht, wer was erhalten soll. Probleme treten auch dort auf, wo ein Miterbe eigenmächtig und ohne Zustimmung der übrigen Miterben handelt. Oftmals wissen Miterben überhaupt nicht, wie sich der Nachlass zusammensetzt. Ein Auskunftsanspruch gegenüber einem Miterben bedarf einer besonderen Begründung, da grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass jeder Miterbe sich die notwendigen Informationen selbst beschaffen kann.

Wie wird die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt?

Zunächst ist maßgeblich, ob der Erblasser selbst Anordnungen zur Auseinandersetzung getroffen hat. Diese sind dann maßgeblich. In allen anderen Fällen findet  bei teilbaren Sachen eine Realteilung nach der Erbquote statt (z.B. bei Kontoguthaben).

Schwieriger ist die Auseinandersetzung bei unteilbaren Sachen wie Grundstücken. Hierbei kommen in der Regel nur ein Verkauf und eine anschließende Erlösverteilung in Betracht, wobei selbstverständlich auch ein Miterbe den Gegenstand aus dem Nachlass erwerben kann.

Können sich die Miterben nicht einigen, kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Dabei kann es unter Umständen zu einer Teilungsversteigerung kommen.

Ausgleichspflicht für Abkömmlinge

Bei der Erbauseinandersetzung unter Abkömmlingen ist dasjenige zum Ausgleich zu bringen, was der einzelne Abkömmling zu Lebzeiten vom Erblasser zur Ausstattung erhalten hat. Hierbei entstehen häufig Schwierigkeiten, da nur im Einzelfall entschieden werden kann, ob sich ein Abkömmling das Erhaltene anrechnen lassen muss. Häufig wird eine solche Pflicht zur Anrechnung erst nachträglich in einem Testament angeordnet, was in den meisten Fällen wirkungslos bleibt.

Hilfe und Vorsorge vom Fachanwalt für Erbrecht

Die Erbengemeinschaft ist häufig von einer emotional angespannten und je nach Zusammensetzung des Nachlasses von einer unübersichtlichen Situation geprägt. Dabei fühlen sich Menschen schnell überfordert und haben trotzdem ein Interesse von den Miterben nicht „übergangen“ und fair behandelt zu werden. In dieser Situation kann ein Fachanwalt für Erbrecht, der die weitläufige Materie und diverse Vergleichsfälle kennt, Abhilfe schaffen.

Dafür stehe ich mit Rat und Tat zur Seite.

Besser ist es, schon zu Lebzeiten entsprechende Vorsorge zu treffen, so dass Streitigkeiten nach dem Erbfall möglichst vermieden werden. Dabei sind Instrumente wie die vorweggenommene Erbfolge und letztwillige Verfügungen auch unter Einbeziehung der künftigen Erben denkbar. Auch hierbei bin ich Ihnen gerne behilflich.

Wenden Sie sich dazu jederzeit telefonisch oder per E-Mail an mich.