Erbschaftsteuer – Bundeskabinett legt Gesetzesentwurf vor

Am 08.07.2015 verabschiedete das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Erbschaftsteuer. Der Entwurf hält sich strikt an die Kritikpunkte des Bundesverfassungsgerichts. Die Voraussetzungen für die Steuerverschonung hängen nun einerseits vom Wert des erworbenen Betriebsvermögens und andererseits von der Anzahl der Arbeitnehmer ab. Darüber hinaus wird nunmehr auch nur dasjenige Vermögen begünstigt, das überwiegend der unternehmerischen Tätigkeit dient. Eine Rückwirkung des Gesetzes ist nicht vorgesehen.

Bis zu einem Erwerbswert von 26 Mio. € bleibt das sonstige Vermögen des Erben außer Betracht. Bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen erhöht sich diese Grenze bis auf 52 Mio. €. Bis zu diesem Wert besteht weiterhin die Möglichkeit der Regelverschonung von 85 % (Haltefrist des Betriebes: 5 Jahre) oder 100 % (Haltefrist: 7 Jahre). Neu ist allerdings, dass die Lohnsumme innerhalb der jeweiligen Haltefrist in Abhängigkeit von der Arbeitnehmerzahl in unterschiedlicher Höhe beibehalten werden muss. So findet bei bis zu 3 Arbeitnehmern überhaupt keine Lohnsummenprüfung statt, während sie bis zur Grenze von 15 Arbeitnehmern schrittweise ansteigt. Soll das Betriebsvermögen bei über 15 Arbeitnehmern zu 100 % steuerfrei übertragen werden, muss die komplette Lohnsumme für 7 Jahre gehalten werden (700 %).

Bei einem erworbenen Betriebsvermögen von über 26 Mio. € (bzw. 52 Mio. €) hat der Erbe zwei Alternativen. Der Erbe kann bei einer Haltefrist von 7 Jahren eine individuelle Bedarfsprüfung vornehmen lassen, nach der ein steuerfreier Erwerb möglich ist, wenn die Steuer nicht aus 50 % des verfügbaren (auch sonstigen) Vermögen des Erben gezahlt werden kann.

Bei der zweiten Alternative reduziert sich die Steuerverschonung schrittweise je 1,5 Mio. € des über der Grenze liegenden Betrages um 1 %. Ab 116 Mio. € (bzw. 142 Mio. €) gilt dann ein einheitlicher Verschonungsabschlag von 20 %. Die jeweilige Lohnsumme richtet sich bei beiden Alternativen wieder nach der Arbeitnehmerzahl.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob das Gesetz in dieser Form auch verabschiedet wird.

Hintergrund – die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

In seinem Urteil vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die derzeitigen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungsregeln verfassungswidrig sind. Grundsätzlich unterliegt sämtliches Vermögen, welches durch Schenkung oder Erbschaft erworben wird der Besteuerung. Im Erbschaftssteuergesetz sind jedoch diverse Freibeträge verankert, so auch für den Erwerb von Betriebsvermögen.

Das Bundesverfassungsgericht sieht es dem Grunde nach als gerechtfertigt an, dass kleinere und mittlere Unternehmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen steuerlich entlastet werden.

Die konkrete Ausgestaltung ist allerdings nicht verhältnismäßig, da es zu einer Zweiteilung bei den Unternehmen kommt. So wurden zwischen 2009 und 2012 71 Mrd. EUR von 206 Mrd. EUR steuerfrei gestellt.

Darüber hinaus ist die steuerliche Verschonung von großen Unternehmen ohne Bedürfnisprüfung nicht gerechtfertigt. Im Gegensatz zu kleineren und mittleren Unternehmen müsse hier individuelle Prüfung stattfinden.

Die Ausnahme von Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern von Lohnsummenregel ist nicht gerechtfertigt, da sie gleichheitswidrig ausgestaltet ist.

Auch die Regeln zum Verwaltungsvermögen sind gleichheitswidrig ausgestaltet, da auch das Verwaltungsvermögen, das 50 % des Betriebsvermögens ausmacht steuerfrei ist. Andererseits wird das Betriebsvermögen bei Betrieben mit mehr als 50 % Verwaltungsvermögen voll besteuert.

Letztlich hält das Bundesverfassungsgericht auch die Gestaltungsanfälligkeit für gleichheitswidrig. So könne die Lohnsummenpflicht durch Aufspaltungen und die Verwaltungsvermögensgrenze durch einen mehrstöckigen Konzernaufbau umgangen werden.

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