Stiftungsrecht

Im Zusammenhang mit Regelungen zur Erb- und/oder Unternehmensnachfolge gewinnt das Thema Stiftung zunehmend an Bedeutung. Stiftungen sind eine Möglichkeit, Vermögen produktiv sinnvoll und langfristig anzulegen. Dieses gilt umso mehr, als die Gestaltungsfreiheit für Stifter durch ein neues Stiftungszivilrecht vor einigen Jahren gestärkt wurde und der Gesetzgeber bürgerschaftliches Engagement zunehmend auch steuerlich begünstigt. Entgegen noch immer weit verbreiteter Meinung bedarf es keines Millionenvermögens, um das Gemeinwohl zu fördern.

Verschiedene Arten von Stiftungen

Es gibt unterschiedliche Arten von Stiftungen: öffentlich-rechtliche, kirchliche und privatrechtliche. Bei der privatrechtlichen Stiftung unterscheidet man zwischen selbständiger und unselbständiger Stiftung. Wird eine Stiftung im Wesentlichen im Interesse einer oder mehrerer Familien errichtet, spricht man von einer Familienstiftung. Erfüllt eine Stiftung steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung.

Steuerliche Vorteile einer Stiftung

Durch die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen durch Testament kann der Stifter (Erblasser) über seinen Tod hinaus Einfluss auf die Verwendung seiner Vermögenswerte nehmen. Insbesondere in der Familienstiftung kann so die Begünstigung der einzelnen Familienmitglieder geregelt werden. Bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine steuerlich begünstigte Stiftung fällt keine Erbschaft- und Schenkungsteuer an.

Errichtung der Stiftung

Die Errichtung erfolgt durch das Stiftungsgeschäft ähnlich wie bei der Gründung eines Vereins und durch die Anerkennung durch die zuständige Behörde. Es gelten in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Stiftungsgesetze. Besonderes Augenmerk ist der Formulierung des Stiftungszwecks zu widmen. Schematische Lösungen verbieten sich.

Haftung von Stiftung und Organmitgliedern

Aktuelle Fälle aus der Beratungspraxis belegen, dass Mitglieder eines Stiftungsvorstands oder anderer Organe einer Stiftung dem Risiko der Haftung ausgesetzt sind. Die Stiftung haftet nach dem Gesetz gegenüber Dritten für jeden Schaden, den ein Stiftungsorgan oder ein Organmitglied in Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben schuldhaft verursacht (Außenhaftung). Wille und Handlungen der Stiftungsorgane sind der Stiftung zuzurechnen.

Kommt es zu einer Außenhaftung der Stiftung gegenüber Dritten, stellt sich immer die Frage, nach der Möglichkeit eines Rückgriffs der Stiftung auf die Organmitglieder wegen des entstandenen Schadens (Innenhaftung). Zu prüfen ist, ob das Organmitglied, zum Beispiel der Vorstand der Stiftung, seine Pflichten (z.B. die Verwirklichung des Stiftungszwecks, den Erhalt des Vermögens) verletzt hat.

Als Fachanwältin für Erbrecht verfüge ich über umfangreiche Erfahrung bei der Errichtung von Stiftungen sowie bei der Beratung der Vertretungsorgane zu allen bestehenden Pflichten. Kontaktieren Sie mich bei Fragen jederzeit gerne telefonisch oder per E-Mail.