Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2014, Az. 15 W 248/14

Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gibt es viele. Oftmals benennt der Erblasser in seinem Testament auch eine bestimmte Person, die Testamentsvollstrecker werden soll. Probleme entstehen jedoch, wenn der vom Erblasser benannte Testamentsvollstrecker nicht zur Verfügung steht, weil dieser beispielsweise schon verstorben ist oder das Amt nicht annehmen möchte.

Sachverhalt

Der Erblasser setzte mehrere ortsansässige gemeinnützige Einrichtungen als Erben ein. Zudem ordnete der Erblasser die Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker ernannte er eine bestimmte Person, die er für geeignet hielt. Dieser sollte den Nachlass, zu dem auch mehrere Grundstücke gehörten, an die Erben verteilen.

Die als Testamentsvollstrecker vorgesehene Person wollte das Amt nach dem Erbfall aus persönlichen Gründen jedoch nicht annehmen. Das Nachlassgericht musste nun entscheiden, ob es einen Ersatztestamentsvollstrecker ernennt oder, ob überhaupt keine Testamentsvollstreckung angeordnet wird und der Nachlass direkt an die Erben gehen soll.

Urteil des OLG Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass das Nachlassgericht einen geeigneten Ersatztestamentsvollstrecker ernennen durfte.

Es kommt bei der Entscheidung allein auf den Willen des Erblassers an. Wenn der Erblasser – wie hier – nicht selbst einen Ersatztestamentsvollstrecker benennt oder die Entscheidung über dessen Person von vornherein dem Nachlassgericht überlässt, muss das Testament in seiner Gesamtheit geprüft werden, ob sich daraus der Wille des Erblassers erkennen lässt. Dabei können auch die Zusammensetzung des Nachlasses und die Personen der Erben eine Rolle spielen.

In diesem Fall hat der Erblasser zunächst die Testamentsvollstreckung angeordnet und dann eine bestimmte Person als Testamentsvollstrecker benannt. Das spreche dafür, dass es dem Erblasser in erster Linie darauf ankam, dass der Nachlass in jedem Fall der Testamentsvollstreckung unterliegen soll. Darüber hinaus sei die Inbesitznahme und Auseinandersetzung des Nachlasses mit mehreren Grundstücken bei verschiedenen gemeinnützigen Einrichtungen als Erben durch einen Testamentsvollstrecker im Zweifel besser durchzuführen. Das dürfte der Erblasser wohl auch im Blick gehabt haben.

Zwar habe das Nachlassgericht Ermessen, ob es in diesem Fall die Testamentsvollstreckung anordnet. Die Entscheidung des Nachlassgerichtes sei jedoch nicht zu beanstanden, auch deshalb, weil unter den Erben Streit darüber besteht, wer zu welcher Quote geerbt hat.

Hinweise für die Praxis

Der Fall zeigt, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch in der Formulierung durchdacht werden sollte. Dabei besteht ein durchaus weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Aufgaben und der Person des Testamentsvollstreckers. Möglich ist es auch, anzuordnen, dass das Nachlassgericht eine geeignete Person bestimmen soll.

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