Bewertung des Nachlasses

Für die Berechnung des steuerlichen Erwerbs ist der Wert des Nachlasses zu berechnen. Es kommt es auf die Art der Nachlassgegenstände an. Wie diese zu bewerten sind regelt das Bewertungsgesetz. Nachfolgend einige Beispiele:

Bargeld und Kontoguthaben

Bargeld und Kontoguthaben werden mit dem Nennwert zum Todeszeitpunkt bewertet. Bei Schenkungen kommt es auf den Zeitpunkt des Vollzuges der Schenkung an. Eine Indexierung wird bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht vorgenommen.

Wertpapiere und Anteile

Wertpapiere (z.B. Aktien) und Anteile werden mit dem jeweiligen Kurs zum Todestag angesetzt. Lässt sich ein solcher Wert nicht ermitteln, ist der gemeine Wert anzusetzen, welcher sich aus Verkäufen unter fremden Dritten ergeben würde.

Grundvermögen: Grundstücke, Gebäude, Wohnungseigentum etc.

Der Verkehrswert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und dem Bodenrichtwert. Bei bebauten Grundstücken muss unterschieden werden. Wohnungseigentum und Ein- bzw. Zweifamilienhäuser werden nach dem Vergleichswertverfahren bewertet, Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke grundsätzlich nach dem Ertragswertverfahren. Unter Umständen findet auch das Sachwertverfahren Anwendung. Im Einzelfall kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens Sinn machen, um das Finanzamt von einem bestimmten Wert zu überzeugen.

Betriebsvermögen

Überwiegend wird bei der Bewertung des Verkehrswertes auf die Ertragswertmethode unter Zugrundelegung der letztjährigen Erträge zurückgegriffen. Ist dieses nicht möglich, kommt auch der Substanz- oder Liquidationswert in Betracht. Dieses gilt grundsätzlich auch für die Bewertung von Gesellschaftsanteilen, wobei sich Besonderheiten bei vorhandenen Nachfolgeklauseln in der Personengesellschaft (z.B. bei einer Abfindung) ergeben können.

Sonstige Gegenstände: Schmuck, Antiquitäten, Hausrat

Der Verkehrswert von Schmuck oder Kunstgegenständen ist im Zweifel von einem Sachverständigen schätzen zu lassen. Dabei kommt es maßgeblich auf den jeweiligen Markt an. Bei Gegenständen des Hausrats ist der Veräußerungswert anzusetzen.

Wiederkehrende Nutzungen: Nießbrauch, Wohnrecht

Bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen wie z.B. bei einem Wohnrecht oder Nießbrauch ist der Kapitalwert zu berechnen. Dieser setzt sich aus dem Jahreswert der Nutzung (z.B. vergleichbare Miete) und einem Vervielfältiger nach der Sterbetafel zusammen. Es kommt auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung an.

Besondere Steuerbefreiungen und Freibeträge

Darüber hinaus existieren weitere Steuerbefreiungen bzw. Freibeträge in Abhängigkeit von der Person des Empfängers, beispielsweise für die Übertragung des Familienheims, für Hausratsgegenstände, für bestimmte Denkmal- und Kunstgegenstände, vermietete Wohngrundstücke, für den Zugewinnausgleich oder für Betriebsvermögen.

Anrechnung früherer Erwerbe

Unentgeltliche Vermögensvorteile, die dem Erwerber innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, werden zusammengerechnet.

In dem ein oder anderen Fall können sich zur Bewertung schwierige Fragen bzw. streitige Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt ergeben. Unser Ziel ist es stets, Sie durch fachkundige Expertise bei der Durchsetzung des wirtschaftlichsten Ergebnisses konsequent zu unterstützen.