Erbschaftsteuer

Grundsätzlich ist jeder Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung steuerpflichtig. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht behandelt beide Erwerbe dem Grunde nach gleich. Ob letztlich eine Steuerfestsetzung stattfindet, hängt vom Wert des Erwerbes und vom jeweiligen Freibetrag ab.

Durch eine frühzeitige rechtliche Gestaltung zu Lebzeiten kann der Anfall der Besteuerung in dem einen oder anderen Fall vermieden oder zumindest verringert werden. Gerne prüfen wir unter Beachtung Ihrer konkreten familiären und wirtschaftlichen Situation die bestehenden Möglichkeiten und entwickeln gemeinsam mit Ihnen Lösungsvorschläge.

Nach einem Todesfall fertigen wir gerne Ihre Erbschaftsteuererklärung. Bei Bedarf stimmen wir uns bei Bedarf selbstverständlich mit Ihrem Steuerberater ab. Bei der Bewertung von Immobilienvermögen oder gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ist fachkundige Beratung unerlässlich,

Auch ein bereits ergangener Erbschaftsteuerbescheid muss nicht immer widerspruchslos hingenommen werden. Die Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Erbschaftsteuerbescheide fehlerhaft ist. Dies gilt insbesondere, wenn Anrechnungsbestimmungen, zum Beispiel aufgrund von Schenkungen in Jahren vor dem Tod zu beachten sind. Wir prüfen, ob das Finanzamt die richtigen Feststellungen getroffen hat.

Sofern notwendig, vertreten wir Ihre Rechte gegenüber dem Finanzamt oder den Finanzgerichten.