Testamentsvollstreckung

Häufig ist es sinnvoll oder gar notwendig, dass der Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnet. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Willen des Erblassers umzusetzen und den Nachlass abzuwickeln.

Wie wird der Testamentsvollstrecker eingesetzt?

Der Erblasser muss die Testamentsvollstreckung in der letztwilligen Verfügung (z.B. Testament) anordnen und eine geeignete Person benennen. Benennt er keine Person, wählt das Nachlassgericht eine geeignete Person aus. Der Testamentsvollstrecker muss gegenüber dem Nachlassgericht die Annahme erklären. Daher sollte der Erblasser zu Lebzeiten klären, ob die gewünschte Person zur Annahme bereit ist.

Welche Aufgaben und Rechte hat der Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker hat die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Dazu erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Die Testamentsvollstreckung wird auch im Erbschein vermerkt.

Den konkreten Aufgabenkreis bestimmt der Erblasser. Danach kann es beispielsweise Aufgabe des Testamentsvollstreckers sein, die Erbauseinandersetzung durchzuführen, Vermächtnisse zu vollstrecken oder dauerhaft den Nachlass zu verwalten, etwa für die Nacherben.

Welche Vergütung erhält der Testamentsvollstrecker?

Ob und in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhalten soll, bestimmt der Erblasser. Trifft dieser dazu keine Anordnungen, bestimmt sich die Vergütung nach dem Gesetz. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Wert des Nachlasses und dem Umfang der Tätigkeit.

Welche Rechte haben die Erben?

Die Erben sind für die Dauer der Testamentsvollstreckung von der Verfügung über den Nachlass ausgeschlossen. Hat der Erblasser eine bestimmte Aufteilung des Nachlasses angeordnet, hat der Testamentsvollstrecker diese zu erfüllen. Insoweit können die Erben Herausgabeansprüche haben.

Darüber hinaus muss der Testamentsvollstrecker zu Amtsbeginn ein Nachlassverzeichnis erstellen und den Erben entsprechend Auskunft erteilen sowie Rechnung über seine Tätigkeit legen.

Kann der Testamentsvollstrecker entlassen werden?

Ja. Neben der regulären Beendigung des Amtes durch Zeitablauf oder Erledigung, kann auch eine Entlassung aus wichtigem Grund erfolgen, wenn der Testamentsvollstrecker eine grobe Pflichtverletzung begangen hat oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist. Über die Entlassung entscheidet das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten.

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