Erbausschlagung

Es können verschiedene Gründe vorliegen, weshalb der berufene Erbe die Erbschaft ausschlagen möchte. Mit Ausnahme des Staates steht dieses Recht jedem zu.

Wann sollte die Erbschaft ausgeschlagen werden?

Bevor eine Entscheidung über die Ausschlagung der Erbschaft getroffen wird, sollte in jedem Fall sorgfältig gesichtet werden, welche Erbschaftsgegenstände vorhanden sind und welche etwaigen Schulden dem gegenüberstehen. Ergibt sich danach eindeutig die Überschuldung des Nachlasses, kommt eine Ausschlagung in Betracht. Alternativ kann jedoch auch eine Nachlassinsolvenz oder Nachlasspflegschaft angestrengt werden, was insbesondere bei Unklarheit über Verbindlichkeiten zu empfehlen ist. Besteht hingegen überhaupt kein Interesse an dem Nachlass, kommt in der Regel nur eine Ausschlagung in Frage. Dieses ist auch denkbar, wenn zugunsten eines anderen Erben verzichtet werden soll.

Welche Ausschlagungsfrist muss beachtet werden?

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Die Frist beginnt, wenn der Erbe vom Erbfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt hat. Wird jemand durch ein Testament als Erbe eingesetzt, muss der Erbe demnach von dessen Inhalt Kenntnis erlangen. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn entweder der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhielt.

Welcher Form bedarf die Ausschlagung?

Die Erklärung muss persönlich beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form, also vor einem Notar erfolgen. Ein Schreiben an das Nachlassgericht genügt nicht.

Kann die Ausschlagung angefochten werden?

Die Ausschlagung der Erbschaft kann angefochten werden. Dieses ist allerdings nur in einem begrenzten Rahmen möglich. Häufigster Anfechtungsgrund ist der Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses, z.B. über das Vorhandensein von Nachlassgegenständen oder Verbindlichkeiten. Kein Anfechtungsgrund ist jedoch der Wert des Nachlasses als solcher. Daher ist bei der Ausschlagung der Erbschaft stets Vorsicht geboten. Umgekehrt kann im Falle eines Irrtums auch die Annahme angefochten werden.