Erbansprüche

Der Erbe tritt vollständig in die „Fußstapfen“ des verstorbenen Erblassers. Dem Erben stehen daher grundsätzlich die gleichen Rechte zu, die dem Erblasser auch zustanden.

Wer ist Erbe?

Sofern der Erblasser keine letztwillige Verfügung (z.B. durch Testament) errichtet hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dabei kommt es darauf an, welcher Ordnung man angehört. Die Abkömmlinge des Erblassers gehören beispielsweise der ersten Ordnung an und schließen alle anderen Ordnungen aus. Allerdings ist daneben auch der Ehegatte erbberechtigt.

Hat der Erblasser ein Testament errichtet und darin die Erbfolge geregelt, richtet sich diese nach den Anordnungen in dieser letztwilligen Verfügung. Die gesetzliche Erbfolge gilt dann grundsätzlich nicht.

Was bedeutet es Erbe zu sein?

Das Gesetz macht unmissverständlich klar, dass sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben übergehen. Dem oder den Erben stehen daher die gleichen Rechte zu, wie dem Erblasser auch.

Die Rechte des Erben können jedoch aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers beschränkt sein. Dieses ist insbesondere bei der Vor- und Nacherbschaft, bei Auflagen oder bei einer angeordneten Testamentsvollstreckung der Fall. Auch bei der Erbfolge aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments oder eines Erbvertrages können sich Beschränkungen ergeben.

Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses

Wurde die Erbschaft angetreten, liegt es im Interesse des Erben zunächst den Nachlass zu sichern. Nun kommt es vor, dass sich zum Nachlass gehörende Vermögensgegenstände bei Dritten befinden. Gegenüber diesem sog. Erbschaftsbesitzer hat der Erbe einen Herausgabeanspruch. Allerdings ist stets zu prüfen, ob der Dritte möglicherweise aufgrund eines Vertrages oder aus sonstigen Gründen zum Besitz berechtigt ist.

Der Herausgabeanspruch des Erben besteht natürlich auch gegenüber Banken, bei denen der Erblasser ein Konto geführt hat, so dass entsprechende Guthaben an den oder die Erben auszuzahlen sind.

Zum Nachlass können auch Forderungen oder Schadensersatzansprüche des Erblassers gehören. Diese können, wenn sie nicht verjährt sind, auch vom Erben geltend gemacht werden.

Zu beachten ist, dass Miterben dem Grundsatz nach nur gemeinschaftlich handeln können. Das heißt, ein einzelner Miterbe kann die Herausgabe nur an alle Erben verlangen. In der Praxis der Nachlassabwicklung hat sich bewährt, dass ein Miterbe die Vertretung der Erbengemeinschaft übernimmt und dazu von den übrigen bevollmächtigt wird. Das setzt freilich ein gewisses Maß an Vertrauen untereinander voraus.

Auskunftsansprüche

Häufig ist es der Fall, dass der Erbe überhaupt keine Kenntnis davon hat, ob der Dritte im Besitz von Nachlassgegenständen ist oder wie sich diese im Einzelnen zusammensetzen. Diese Problematik tritt häufig im Zusammenhang mit Banken und Versicherungen auf, wobei unklar ist, welche vertraglichen Beziehungen mit dem Erblasser bestanden haben. Hier steht dem Erben ein umfassendes Auskunftsrecht zur Verfügung, welches notfalls auch auf gerichtlichem Wege geltend gemacht werden kann.

Gerne bin ich Ihnen als Fachanwältin für Erbrecht bei der Prüfung Ihrer Ansprüche behilflich. Dadurch können oftmals langwierige gerichtliche Streitigkeiten vermieden werden.

Weitere Ansprüche

Dem Erben obliegt nicht nur die Pflicht die Kosten der Beerdigung zu tragen. Der Erbe hat auch das Recht über die Art und Weise der Beerdigung zu entscheiden.