Wohn- und Nießbrauchrecht

Im Rahmen von lebzeitigen Übertragungen besteht für den Schenker häufig das Bedürfnis nach Absicherung, wofür insbesondere Nießbrauch und Wohnrechte in Betracht kommen.

Was ist ein Nießbrauchrecht?

Das Nießbrauchrecht räumt dem Inhaber das Recht ein, die Sache nutzen zu können. In der Regel bestehen Nießbrauchrechte an Grundstücken. Sie können jedoch auch an beweglichen Sachen oder gar an Gesellschaftsanteilen eingeräumt werden.

Ein Nießbrauch kann nur vom Eigentümer der Sache eingeräumt werden. Der Nießbraucher ist berechtigt, die Nutzungen der Sache zu ziehen (z.B. Mieteinnahmen). Verfügungen über die Sache selbst kann allerdings nur der Eigentümer selbst treffen.

Was ist ein Wohnrecht?

Wie es der Name vermuten lässt, berechtigt ein Wohnrecht den Inhaber den bezeichneten Teil zu bewohnen. Im Gegensatz zum Nießbrauch berechtigt das Wohnrecht nur die Benutzung für Wohnzwecke. In der Regel wird ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart, welches sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich sein kann.

Welche Rolle spielen Nießbrauch und Wohnrecht im Erbrecht?

Oftmals sehen sich Erben damit konfrontiert, dass auf dem ererbten Grundstück ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch lastet. Diese Rechte mindern freilich den Wert der Sache. Gerade bei einem gewünschten Verkauf der Immobilie, stellen derartige Lasten ein großes Hindernis dar.

Auf der anderen Seite sind Wohn- und Nießbrauchrechte beliebte Instrumente in der Testamentsgestaltung. Wollen z.B. die Eltern aus erbschaftssteuerlichen Gründen schon zu Lebzeiten ein Grundstück auf ihre Kinder übertragen, können sie sich durch ein Wohnrecht zeitlebens absichern. Diese Gestaltung kann jedoch sowohl auf die Erbschaftssteuer als auch auf das Pflichtteilsrecht Auswirkungen haben. Daher ist eine fachanwaltliche Beratung sehr zu empfehlen.

Hilfe vom Fachanwalt für Erbrecht

Wer seine Vermögensnachfolge individuell, flexibel und doch rechtlich einwandfrei regeln möchte, sollte eine fachanwaltlichen Beratung in Anspruch nehmen.

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