Erbrecht in Österreich

Für Erbfälle seit dem 17.08.2015 regelt die EU-Erbrechtsverordnung einheitlich, dass sich das anwendbare Recht, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers richtet, sofern keine zulässige Rechtswahl getroffen wurde.

Für Erbfälle vor dem 17.08.2015 richtet sich die Anwendbarkeit österreichischen Erbrechts nach dem Personalstatut des Erblassers, was sich grundsätzlich nach dessen Staatsangehörigkeit richtet.

Materielles Erbrecht – Erbfolge und Pflichtteil

Wie im deutschen recht richtet sich die Erbfolge zunächst nach Ordnungen. Die erste Ordnung besteht aus den Abkömmlingen des Erblassers sowie deren Abkömmlingen. Sind Abkömmlinge der ersten Ordnung vorhanden, gelangen Verwandte einer höheren Ordnung nicht zur Erbfolge. Innerhalb einer Ordnung richtet sich die Erbquote nach Köpfen, also der Anzahl der Abkömmlinge. Fällt ein Abkömmling weg oder schlägt er die Erbschaft aus, treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge. Sofern solche nicht vorhanden sind, fällt dieser Erbteil den übrigen Erben dieser Ordnung zu.

Der Ehegatte ist ebenfalls gesetzlicher Erbe. Seine Erbquote hängt davon ab, mit welchen Verwandten zusammen er als Erbe berufen ist. Neben Verwandten der ersten Ordnung, also insbesondere den Kindern, beträgt die Erbquote ein Drittel.

Der Erblasser kann die Erbfolge durch Testament regeln. Das österreichische Recht sieht mehrere Errichtungsformen vor, so auch das (vollständig) eigenhändig verfasste Testament. Wie im deutschen Recht haben die Kinder und der Ehegatte des Erblassers bzw. die Eltern, sofern keine Kinder vorhanden sind, ein Pflichtteilsrecht. Dabei handelt es sich ebenfalls um einen Anspruch auf Geldzahlung gegenüber den Erben. Die Höhe des Anspruchs beträgt für die Kinder und den Ehegatten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Nachlassverfahren

Das Nachlassverfahren nennt sich in Österreich Verlassenschaftsverfahren. Im Gegensatz zum deutschen Recht, darf die Erbschaft nicht ohne weiteres in Besitz genommen werden. Der Erbe muss eine Erbantrittserklärung gegenüber dem zuständigen Bezirksgericht abgeben. Die Erklärung muss schriftlich oder mündlich zu Protokoll mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Dasselbe gilt für die Ausschlagung der Erbschaft. Im Falle eines Irrtums kommt unter Umständen auch eine Anfechtung der jeweiligen Erklärung in Betracht, was im Einzelfall geprüft werden muss. Das zuständige Gericht entscheidet abschließend durch einen sog. Einantwortungsbeschluss über das Erbrecht.

Auch wenn sich die Erbfolge nicht nach österreichischem Recht richtet, jedoch Grundeigentum in Österreich zum Nachlass gehört, ist eine Erbantrittserklärung und gerichtliche Einantwortung erforderlich.

Erbschaft- und Grunderwerbsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde in Österreich zum 01.08.2008 abgeschafft. Allerdings unterliegt der Erwerb eines Grundstücks durch Erbschaft oder Schenkung der Grunderwerbsteuer. Die Berechnungsgrundlage ist der Wert des Grundstücks, wobei grundsätzlich das Dreifache des Einheitswertes anzusetzen ist- Für Betriebsübergaben existiert ein Freibetrag in Höhe von 365.000,00 €. Erleichterungen gibt es zudem unter bestimmten Voraussetzungen bei Schenkungen von Wohneigentum unter Ehegatten.

Hilfe vom Fachanwalt für Erbrecht

Wird der Erblasser nach österreichischem Recht beerbt oder befinden sich Nachlassgegenstände, insbesondere Grundeigentum in Österreich, sollten Erben oder Personen, die Rechte gegenüber den Erben oder dem Nachlass geltend machen, fachanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Kontaktieren Sie mich dazu einfach telefonisch oder per E-Mail.